Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1875. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirkes der Pfalz beträgt für das Jahr 1875 
1,159,582 fl., wovon ein Steuerprocent auf 11,596 fl. sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1875. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse 
des Landrathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1) Wir genehmigen, daß nach Antrag des Landrathes die Besoldung des Kreisschulin- 
spectors der Pfalz vom 1. Jänner 1875 an von 1400 fl. auf 1800 fl. des Jahres erhöht 
werde. 
2) Der Landrath hat unter Willigung des erforderlichen Bedarfs den Antrag gestellt, 
daß zur Führung der districtiven Aufsicht über die Volksschulen des Kreises sechs Schul- 
Inspectoren als selbstständige Beamte aufgestellt werden, die, mögen sie Theologen sein oder 
nicht, im ersten Falle jedenfalls nicht zugleich mit diesem Amte ein Pfarramt versehen können. 
Dieser Antrag bezielt eine wesentliche Aenderung der bisherigen Verfassung der Districts- 
Schulinspectionen, wie sie für die Pfalz durch Ziff. 3 der Allerhöchst genehmigten Regierungs- 
Verordnung vom 20. August 1817 und §. 3 und 4 der hiezu ergangenen Amtsinstruction 
für die Bezirksschulinspectoren im Zusammenhalte mit Nr. VII Ziff. 6 des Abschiedes für 
den Landrath des Rheinkreises vom 9. März 1818 geregelt ist. 
Nachdem aber die erwähnte Verfassung der Districtsschulinspectionen wenigstens für den 
protestantischen Religionstheil der Pfalz durch §. 6 des constitutlonellen Edictes über die inneren 
Angelegenheiten der protestantischen Gesammtgemeinde im Königreiche verfassungsmäßig gewähr- 
leistet ist, so vermögen Wir dem Antrage des Landrathes in der Art, wie er gestellt wurde, 
Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen.
	        
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