Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Drucksachen. 
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Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben wer- 
den; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
m Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 14) als For- 
mulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen 
auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege 
hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder 
Zusätze enthalten, als nach F. 14 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung 
von Wahrenproben zu Postkarten ist unzulässig. 
im Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. 
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort 
ist auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder une 
zureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert. 
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede 
Postkarte. Für Postkarten mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der 
Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf. 
VI Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
vu Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück, Postkarten mit Rückantwort zum Preise ron 5 Pf. für je 
5 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der 
Betrag des Stempels erhoben. 
vm Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe 
und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch 
auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte" 
versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen. 
S. 14. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Tape können befördert 
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst 
auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausge- 
nommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks 
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