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dungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des
Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung
abzulehnen.
m Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit
Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach
den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
V. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und
Zur Postbeförderung
bedingt zugelassene
Gegenstände.
Postkarten.
Pestbefoͤrderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht
moͤglich ist.
§. 12.
1 Flüssigkeiten, Sachen, ie dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt
sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den
Postanstalten zurückgewiesen werden.
A. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung
angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die
Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung
während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
im Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der
Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht
eingehalten hat, für den aus ctwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar.
IV Die im F. 11 Abs. u ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt
auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß
die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte
Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.
G. 13.
1 Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rückseite
kann zu schriftlichen Mittheilungen benützt werden. Die Adresse und die