Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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dungen  Gegenstände  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Angabe  des
Inhalts  zu  verlangen  und,  falls  dieselbe  verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendung
  abzulehnen.

m  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit
Verschweigung  des  Inhalts  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach
den  betreffenden  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

V.  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Postsendungen

  ablehnen,  sofern  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und

Zur  Postbeförderung
  bedingt  zugelassene
  Gegenstände.


Postkarten.

Pestbefoͤrderungsmittel  die  Zuführung  derselben  an  den  Bestimmungsort  nicht
moͤglich  ist.
§.  12.

1  Flüssigkeiten,  Sachen,  ie  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzt
  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den
Postanstalten  zurückgewiesen  werden.

A.  Für  dergleichen  Gegenstände  2c.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung
angenommen  werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln
  verpackte  Sachen,  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die
Natur  des  Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung
während  der  Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

im  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  müssen  in  Kisten  fest  von  außen  und
innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch  auf  der
Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht
eingehalten  hat,  für  den  aus  ctwaiger  Entzündung  entstehenden  Schaden  haftbar.

IV  Die  im  F.  11  Abs.  u  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt
auch  in  solchen  Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß
die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte
  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  enthalten.

G.  13.

1  Die  Vorderseite  der  Postkarte  ist  für  die  Adresse  bestimmt.  Die  Rückseite
  kann  zu  schriftlichen  Mittheilungen  benützt  werden.  Die  Adresse  und  die