Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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a) Bei der Ein- 
lieferung unter der 
Adresse bestimmter 
Empfänger. 
bergestellten Schriftstücke, sewie die mittelst der sogenannten Blindenschrift herge- 
stellten Gegenstände. 
I Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, 
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeltungen und Zeitschriften, deren 
Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
zm Für die Einlieferung unter der Mdresse bestimmter Empfänger gelten die 
nachstehend unter IV bis K gegebenen Vorschriften; dagegen für die Einlieferung 
als außergewöbnliche Zeitungsbeilagen die unter X bis I folgende Vorschriften. 
IVv Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder 
Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber 
dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht ge- 
prüft werden kann. Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel 
ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt 
angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der 
Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ##t, leicht es- 
kannt werden kann. 
V. Der Sendung kanm eine innere, mit der äußern überein mmende Adresse 
beigefügt werden. 
VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder be- 
sonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. 
v#n Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Tare ist unzu- 
lässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche 
Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied 
macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt 
sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern 
oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durch- 
stechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. — 
Es soll jedoch gestattet sein: 
1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den 
Wohnort des Absenders anzugeben; 
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunter-
	        
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