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4) Im Falle nach den angegebenen Bestimmungen Personen der weiblichen Descendenz
tum Fideicommiß gelangen, sollen dieselben und bezw. deren Söhne gehalten sein, die aller-
höchste Genehmigung zur Annahme des Namens und Wappens Bethmann neben ihren eigenen
nachzusuchen.
K. 4.
Schulden des Fideicommises.
Erster Klasse.
1) 150,000 fl. oder 257,142 Mark 85 5/, Pfg. Capitalsanschlag der jährlichen Leib-
rente der Wittwe Therese Freifrau von Bethmann zu München im Betrage von 7500 fl.
oder 12,857 Mark 14 2/ Pfg. und im Wiederverehelichungsfalle von 4500 fl. oder 7714 Mark
284/ Pfg. in vierteljährigen Raten vorauszahlbar.
2) 60,000 fl. oder 102,857 Mark 14 „/#, Pfg. Capitalsanschlag der Jahresrente der
Freiln Josefine von Bethmann zu München im Betrage von 3000 fl. in Quartalsraten
zahlbar,
beides nach Ziffer 5 des Erbtheilungs= und Fideicommiß-Vertrages vom 16. März 1872.
* 5.
Gesondere Hestimmungen.
I. In Ansehung der Entrichtung der in H. 4 erwähnten Renten der Wittwe Freifrau
Therese von Bethmann und ihrer Tochter Freiin Josefine von Bethmann ist Folgendes fest-
gesetzt·
1) Beide Gattungen von Renten sind zunächst aus den Erträgnissen jener Capitalien zu
bestreiten, welche dem Familienfideicommißverbande einverleibt sind. Freifrau Therese von Beth-
mann ist berechtigt, die Zinsen und Dividenden aus allen jenen Werthpapieren, welche zum
Erbtheile ihres Sohnes Carl Moritz von Bethmann gehören (Ziff. 1—10 inel., 23 und 24
des in §K. 1 lit. C. oben erwähnten Verzeichnisses) unmittelbar selbst zu beziehen und die be-
treffenden Coupons von dem Fideicommißgericht bei Verfall in Empfang zu nehmen. In
gleicher Weise steht der Freifrau Therese von Bethmann der Bezug der Pachtzinsen von
den verpachteten Objecten der Landgüter Fechenbach, Reistenhausen und insbesondere des There-
sienhofes in der Art zu, daß sie dieselben von den Pächtern unmittelbar selbst in Empfang
nehmen und gquittiren kann. «