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A. Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche
auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage ent-
nommen werden.
In Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschuß-
betrag mit den Worten:
„Vorschuß ....
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des
Vorschußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme
muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
1v Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der
Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem
Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vorschusses
gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist.
V Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages
ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens
7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist
nicht eingelöst ist. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke
„postlagernd“.
VI. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den
berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV erwähnten Bescheini-
gung bzw. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine
Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des ß. 40 in
Anwendung.
'inl Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-
Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der
erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nach-
richt gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen
aus, welcher die nach Abs. 17 ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Post-
anstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung deslenigen zu prüfen,
welcher den Schein vorlegt.
wVu Wlrd eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses
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