Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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b. für Fourage. 
7) Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Commandoführer nur 
vorschriftsmäßige Bescheinigung ertheilt; eine Baarbezahlung zur Stelle findet nicht statt. Die Va- 
gütung erfolgt auf Grund der vorgeschriebenen Liquidation. 
e. für Vorspann. 
8) Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a) Gesagte gilt auch für den 
auf Märschen gestellten Vorspann. 
Die Vorspann-Vergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten militärischen Verab- 
reichungsstelle (loben 4) wird nicht zur Stelle bezahlt und ist besonders zu liquidiren. 
9) Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a. in Städten auf dem Gemeindehause, dem Gemeinde-Vorstand oder dessen zum Empfange 
legitimirten Organen, 
b. auf dem platten Lande an den Gemeinde-Vorstand 
gezahlt.
	        
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