Geset-und Vererduungs-giat
für das
Königreich Bayern.
M 43.
München, den 24. August 1875.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 16. August 1875, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig-
freiwilligen Dienste betr. — Bekanntmachung vom 20. August 1875, die Aufnahme der Gymnastal-Absol-
venten in die forstliche Borlehre und die Central-Forstlehranstalt Aschaffenburg betr. — Hofdienst-Nachrichten. —
Könialiches Hof= und Collegiatstift zum heiligen Cajetan in München. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Aunahme einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig-
freiwilligen Dienste betr.
Königlich Bayerische Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen
und kgl. Kriegsministerium.
Zufolge Bekanntmachung vom 1. September 1873 (Rggsbl. S. 1428) hat das Jahres-
schlußzeugniß über den regelmäßigen Besuch der I. Classe des Realgymnasiums und die hiedurch
erlangte Befähigung zum Aufrücken in die nächst höhere Classe als Nachweis der wissenscheft-
lichen Qualification zum einjährig-freiwilligen Dienste zu gelten.
Nachdem mittlerweile durch die Allerhöchste Verordnung vom 20. August 1874 die Schul-
ordnung für die Realgymnasien im Königreich Bayern betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 507),
die Zahl der Curse dieser Anstalten von vier auf sechs erhöht worden und an die Stelle des
seitherigen ersten Curses vom Schuljahr 187½5 an der dritte Curs des Realgymnasiums
getreten ist, so kann vom Jahre 187½/75 an der Nachweis der wissenschaftlichen Qualification
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