Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Geset-und Vererduungs-giat 
für das 
Königreich Bayern. 
M 43. 
München, den 24. August 1875. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 16. August 1875, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig- 
freiwilligen Dienste betr. — Bekanntmachung vom 20. August 1875, die Aufnahme der Gymnastal-Absol- 
venten in die forstliche Borlehre und die Central-Forstlehranstalt Aschaffenburg betr. — Hofdienst-Nachrichten. — 
Könialiches Hof= und Collegiatstift zum heiligen Cajetan in München. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Aunahme einer fremden Decoration. 
Bekanntmachung, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig- 
freiwilligen Dienste betr. 
Königlich Bayerische Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen 
und kgl. Kriegsministerium. 
Zufolge Bekanntmachung vom 1. September 1873 (Rggsbl. S. 1428) hat das Jahres- 
schlußzeugniß über den regelmäßigen Besuch der I. Classe des Realgymnasiums und die hiedurch 
erlangte Befähigung zum Aufrücken in die nächst höhere Classe als Nachweis der wissenscheft- 
lichen Qualification zum einjährig-freiwilligen Dienste zu gelten. 
Nachdem mittlerweile durch die Allerhöchste Verordnung vom 20. August 1874 die Schul- 
ordnung für die Realgymnasien im Königreich Bayern betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 507), 
die Zahl der Curse dieser Anstalten von vier auf sechs erhöht worden und an die Stelle des 
seitherigen ersten Curses vom Schuljahr 187½5 an der dritte Curs des Realgymnasiums 
getreten ist, so kann vom Jahre 187½/75 an der Nachweis der wissenschaftlichen Qualification 
90
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.