546 Das Verwaltungsrecht. 8 205
8 205. Die Ergänzungssteuer.
Rechtsquelle ist das Gesetz vom 14. Juli 1893 in der Fassunt
des Gesetzes vom 19. Juni 1906:).
Die Migquelsche Steuerreform hat sich in zwei Stufen voll-
zogen. Die erste umfaßt die Reform der Einkommensteuer und der
Gewerbestener im Jahre 1891, die zweite das Gesetz wegen Aus
hebung direkter Staatssteuern, das Kommunalabgaben= und das
Ergänzungssteuergesetz, vom Jahre 1893. Während es sich 189
um eine gerechtere Steuerverteilung nach der Leistungsfähigkeit
und um eine Beseitigung der Stenerhinterziehung durch Ein-
führung der Steuererklärung bei der Einkommenstener handelte,
bilden 1893 die Kommunalabgaben den Mittelpunkt.
Für die Kommnnalsteuerreform kamen hauptsächlich zwei Ge-
sichtspunkte in Betracht. Einmal hatte das bisherige Systent
wonach die Gemeinden für ihre Bedürfnisse im wesentlichen al
Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer angewiesen waren, ein
unerträgliches Anwachsen dieser Zuschläge besonders in armen
leistungsunfähigen Gemeinden herbeigeführt. Ferner erschienen it
Ertragssteuern, Grund= und Gebäudesteuer wie Gewerbesteuer, als
Staatssteuern überhaupt nicht geeignet. Mit den Ertragssteuern
gab der Staat die Summe von jährlich 101 730 000 M. nach den
Voranschlage von 1892/93 auf. Zur Deckung dieses Ausfalle-
standen der Mehrertrag der Einkommensteuer, die Ersparnisse dur
Aufhebung der Lex Huene und der den Gemeinden bishe,
für Veranlagung und Erhebung der Staatssteuern gezahlten Ver
gütungen im Gesamtbetrage von 66 910 000 M. zur Verfügunh
Es blieben also noch 35 000 000 M. jährlich zu decken. Die-
ist der Zweck der als „Ergänzungssteuer“ bezeichneten Vermögen-
steuer. „
Die Ergänzungssteuer soll aber nicht nur den durch die nebe
lassung der Ertragssteuern an die Gemeinden sich für die Staat "„
kasse ergebenden Fehlbetrag decken, sondern auch die nach der nbber
weisung hauptsächlich die direkten Staatssteuern ausmachende
D
1) GS. 1906, S. 294 ff. Ausf. Anw. vom 26. Juli 1906. Ausg. *
Fuisting, 2. Aufl., Berlin 1905, Nachtrag 1907; Fernow, 4. Alr4,
Verlin 1907; Strus, 4. Aufl., Berlin 1909. Einführung in den onn
zollernschen Landen gleichzeitig mit der Einkommensteuer durch Geseb
2. Juli 1900.