Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienst- 
betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch aus Ersatz und Entschädigung 
verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „Auf meine 
Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungs- 
schein, ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers 
auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
Ort der Ein- 
lieferung. 
Im Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Be- 
schaffenhelt beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile 
zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und 
Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu 
ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der 
Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen 
sind (S§. 11. u. 12). 
& 24. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, 
soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Post- 
anstalten an der Annahmestelle geschehen. 
# Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden 
Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob 
frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben ver- 
mittelst der Brlefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, der- 
gleichen Gegenstände den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn die- 
selben sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
im Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe 
bei der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nach- 
bezeichneten Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Be- 
händigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Sendungen mit Werthangabe, ) im Einzelnen bis zum Werth= bezw 
Postvorschußsendungen, Postvorschußbetrage von 150 Mark.
	        
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