Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

2. 
Die Gemeindebehörden, welche nach 8. 4 Absatz 2 des Gesetzes die Anstellung besonderer 
Standesbeamten beschließen können, sind: 
1. in den Landestheilen rechts des Rheines 
a) in den Gemeinden mit magistratischer Verfassung die Magistrate mit Zustimmung 
der Gemeinde-Bevollmächtigten, 
b) in den übrigen Gemeinden die Gemeindeausschüsse; 
2. in der Pfalz die Gemeinderäthe. 
g. 3. 
Unter dem Gemeindevorstande, welcher nach S. 4 Absatz 2 des Gesetzes die nach Beschluß 
der Gemeindebehörde anzustellenden besonderen Standesbeamten zu ernennen hat, ist 
1. in den Landestheilen rechts des Rheines 
a) in Gemeinden mit magistratischer Verfassung der Magistrat, 
b) in den Übrigen Gemeinden der Gemeindeausschuß; 
2. in der Pfalz der Gemeinderath 
zu verstehen. 
K 4. 
Als die nach F. 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Festsetzung der Entschädigung der Standes- 
beamten zuständigen unteren Verwaltungsbehsrden haben die Districtsverwaltungsbehörden zu 
gelten. 
Die zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche Festsetzungen zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörden sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
g. 5. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten (C. 11 des Gesetzes) wird in 
den Landestheilen rechts des Rheines von den Districtsverwaltungsbehörden — in München 
von dem Magistrate — als unteren Verwaltungsbehörden, in höherer Instanz von den Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, geübt. In den einer Kreisregierung unmittelbar unterge- 
ordneten Städten wird jedoch, insoweit daselbst nicht nach S. 4 Abs. 2 des Gesetzes besondere 
Standesbeamte und Stellvertreter aufgestellt sind, diese Aufsicht von den Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, in höherer Instanz von dem Staatsministerium des Innern geführt. 
Htnsichtlich der Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten in der Pfalz sind 
die desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
	        
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