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gefällen betrauten Aemter und Cassen angcwiesen sind, die unter Zlffer 5 dieser Bekanntmachung
aufgeführten, im Sechzehnthalerfuße geprägten
1/1 Reichsthaler und
2 Reichsthaler
insoferne dieselben nicht durchlöchert, nicht anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Ge-
wichte verringert und nicht gefälscht sind, zum vollen Werthe von 1 fl. 30 kr. und beziehungs-
weise 1 fl. bis zum 31. December l. Jé. incl. in Zahlung zu nehmen und nur
an die vorgesetzten Cassen abzugeben.
Die Umwechslung der gedachten Reichsthaler erfolgt unter gleicher Voraussetzung zum
vollen Werthe bei allen kgl. Rentämtern in den Monaten October, November und
December l. Is. gegen sofortige Baarvergütung in Reichs= und Landesmünzen.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die Kreisamtsblätter veröffentlicht werden.
Durch die Amtsblätter und in jeder weiters geeigneten Weise ist auf die Außercurs-
setzung dieser Münzen und darauf aufmerksam zu machen, wie es sich zur Fernhaltung von
Verlusten empfiehlt, innerhalb des oben bestimmten Zeitraumes sich derselben im Wege der
Zahlung oder Umwechslung zu entledigen.
München, den 14. October 1875.
Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges,
v. Pfeufer. v. Perr.
Abdruck.
(Nr. 1085) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-hamburgischen
Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen. Vom 21. September 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
. 1.
Vom 1. Oktober 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. solgende Silbermünzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, nämlich:
lübeckische Spezlesthaler (60 Schillinge) (s. g. Johannisthaler),
Dreimarkstücke (48 Schillinge) lübeckischen Gepräges,