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Vestellung.
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Fest-
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerusen. Ist ein
zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird
dieser als Zeuge hinzugezogen.
Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der
Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung
am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen,
zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer
innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem
Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der
Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwalge Erinnerungen, welche der erschienene
Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Ver-
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird.
Vv Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hin-
ausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Er-
öffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der
Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§. 14 und 15)
zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen
und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
&. 32.
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände
den Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lossen, erstreckt sich:
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
3) auf Postanweisungen,
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen,
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,