Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Geseh-und Verediungs glet 
für das 
Königreich Bayern. 
32 55. 
München, den 15. November 1875. 
Inhalt: 
Bekanuntmachung vom 7. November 1875, die Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotenem Malz, 
dann die Rückvergütung des Malzaufschlages beir. — Bekantmachung vom 12. November 1875, die Baye- 
rische Notenbank detr. — Staatedienst-Nachrichten. — Ordene--Berleihungen. 
Bekanntmachung, die Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotenem Malz, dann 
die Rückvergütung des Malzausschlages betr. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Nach Allerhöchster Königlicher Genehmigung wird auf Grund des Art. 11 Abs. 2 des 
Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 (Ges.-Bl. pro 1866/69 S. 461 flg.) 
verfügt, daß vom 1. Januar 1876 ab für das Hektoliter ausgeführten Weißbieres, die 
Erfüllung der sonstigen Bedingungen nach der für die Rückvergütung des Malzaufschlages all- 
gemein ertheilten Anweisung (Gesetz= und Verordnungsbl. pro 1874 S. 553 flg.) vorausge- 
setzt, eine Rückvergütung des Malzaufschlages nur mehr im Betrage von 80 (achtzig) Mark- 
pfennigen geleistet werde. 
Hienach werden die Sätze für die Uebergangsabgaben und die Aufschlag-Rückvergütung 
(ef. Bekamtmachung vom Z. December 1871, Reggs.-Bl. pro 1871 S. 1889 flg.), wie 
sie in Folge der Einführung der Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab Anwendung 
zu finden haben, in nachstehender Weise festgestellt: 
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