Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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5) Ablieferungsscheinen (S. 32 Abs. 1.) 
6) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit 
Werthangabe (F. 32 Abfk. x.) 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Mdressaten oder bessen 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen 
bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder 
dessen Bevollmächtigten 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“) 
„An A. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B.“ 
„An A. logirt bei B.“" 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ / 
„An A. abzugeben an B.“ (so muß die Bestellung jedesmal an den 
„An A. aux soins de B.“ I zuletzt genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
„An A. Care of B.“ 
Wenn vie Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestel- 
lung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A), als auch an den zuletzt 
genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbe- 
kenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem 
Behufe den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse 
vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
vnl. Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen sowie an Zöglinge 
von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militalrbe- 
hörden bz. den Vorstehern der Esziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen 
an die von den Militalrbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
vm Die am Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsen- 
dungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
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muß die Bestellung jedesmal an den 
zuerst genannten Adressaten (A.) erfolgen.
	        
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