Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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5) für Einsicht des Vertheilungsplanes einschließlich der Erklärung von Einwendungen 
5-4; 
6) für Mittheilung an den Gerichtsschrelber von einer erfolgten Anwaltsbestellung (Artikel 
1106 der Prozeßordnung) 90 74; 
7) für ein Gesuch um Zulassung zur nachträglichen Anmeldung oder Erhebung von Ein- 
wendungen (Artikel 1112 der Prozeßordnung) 1/¾ 80 J; 
8) für Einsichtnahme und Erhebung von Einwendungen im Falle der Berichtigung des 
Vertheilungsplanes in Folge der Zulassung einer nachträglichen Anmeldung 2 M. 
Die unter Ziffer 5 und 8 angegebenen Gebühren werden, wenn ein Advocat mehrere 
Gläubiger vertritt, für jeden Gläubiger besonders bewilligt Gläubiger, denen eine Forderung 
gemeinschaftlich zusteht, sowie Erben eines verstorbenen Gläubigers werden jedoch hiebei nur als 
ein einziger Gläubiger betrachtet. 
Sechster Abschnitt. 
Personalhaft. 
Artikel 76. 
Die Gebühr für ein Gesuch um freies Geleite beträgt 1./4 80 J. 
Siebenter Abschnitt. 
Gant. 
Artikel 77. 
Eine Gebühr von 1 /4.80 J(J wird bewilligt für: 
1) Gesuche um Einstellung einer Vollstreckung (Artikel 1218 der Prozeßordnung); 
2) Anbringung eines Gesuches um Aufhebung der Haft (Artikel 1231); 
5) Gesuche um Auslieferung von Gegenständen wegen eines Absonderungsrechts. 
Für sonstige an den Commiffär gerichtete schriftliche Gesuche, Anträge oder Beschwerden 
darf eine Gebühr von 90 J angesetzt werden. 
Artikel 78. 
Die Gebühr für mündliche oder schristliche Anmeldung einer Forderung (Artikel 1257
	        
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