Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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1) für die nach Artikel 865 des code de procédure civile an den Vorstand des 
Bezirksgerichts zu richtende Vorstellung 5.7/1; 
2) für den Auszug aus der Klage zum Zwecke der Bekanntmachung uno die Veranlassung 
der vorgeschriebenen Anheftungen und Einrückungen zusammen 5 M. 
Artikel 87. 
Für den Auszug aus einem Urtheile, welches die Gütertrennung oder die Trennung 
von Tisch und Bett ausspricht, sammt der Veranlassung der vorgeschriebenen Veröffentlichung 
beträgt die Gebühr 5-7. 
Artikel 88. 
Für die Namens einer Ehefrau oder eines Erben auf der Gerichtsschreiberei abgegebene 
Erklärung, daß sie auf die Gütergemeinschaft beziehungsweise den Nachlaß verzichten oder letz- 
tern nur unter der Rechtswohlthat des Inventars annehmen, desgleichen für die Verbeistandung 
der genannten Personen bei Abgabe einer solchen Erklärung beträgt die Gebühr 1.4 80 J. 
Artikel 89. 
Die Gebühr für ein Gesuch um Ernennung eines Curators zur Verwaltung des Ver- 
mögens eines Abwesenden beträgt 3/4 60 J+. 
Für ein Gesuch um Bezeichnung eines Notars zur Vertretung des Abwesenden bei 
Inventaren, Rechnungen, Theilungen und Liquidationen 1 -4 80 J. 
Für ein Gesuch um Anordnung eines Zeugenverhörs zur Constatirung der Abwesenheit, 
desgleichen für ein Gesuch um Einweisung in den Besitz des Vermögens des Abwesenden be- 
trägt die Gebühr 5-X 
Artikel 90. 
Die Gebühr für ein Gesuch um Ermächtigung zur Vornahme einer gerichtlichen Theilung 
oder um Bestätigung einer solchen beträgt 5—./(, jene um Bestätigung eines Familienrathsbe- 
schlusses 1/4 80 J. 
Artikel 91. 
Bezüglich derjenigen Klagen, welche bezwecken, daß eine Person interdicirt oder daß 
derselben ein gerichtlicher Beistand ernannt werde, werden folgende besondere Gebühren festgesetzt: 
4) Für die nach Artikel 890 des code de procödure civile zu machende Eingabe 11.7
	        
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