Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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anweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. 
Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender 
nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung or die 
Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
I. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit 
Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, 
bei vo handener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der 
Aoressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachfendung verlangt hat, von 
dem Vorliegeu einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
im Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Post- 
vorschuß wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Ver- 
sicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für 
andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanwei- 
sungs-, Postauftrage- und Postvorschuß= Gebühren werden bei der Nachsendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
Iv Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, 
im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Post- 
anstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe 
der Bezugszeit die Bestimmungs Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Inso- 
fern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug 
ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige 
Gebühr nicht zu erheben 
g. 39. 
Behandlung un- 1 Postsendungen sind für unbestellbar zu ero ᷣten: 
Ey.7 1) wenn der Adressat am Bestimmung orte nicht zu ermitteln und die 
stimmunggorte= Nachsendung nach den Vorschriften im F. 38 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird;
	        
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