Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Bekanntmachung, die Instruction für die Hebammen betresfend. 
Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Artikel 127 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. December 
1871 und unter Bezugnahme auf §. 6 der Königlich Allerhöchsten Berordnung vom 23. April 
1874, dle gewerblichen Verhältnisse der Hebammen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 219) wird hinsichtlich des Umfanges der Befugnisse und der Verpflichtungen der Hebammen 
Nachstehendes bestimmt: " 
§. 1. 
Die Hebammen haben solche Beschäftigungen zu melden, durch welche die Tüchtigkeit 
zur Ausübung ihres Berufes beeinträchtigt wird. 
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Denselben ist untersagt, die Dienste einer Leichenfrau oder sogenannten Seelnonne zu 
verrichten. 
g. 3. 
Den Hebammenapparat, welchen jede Candidatin gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnisse 
empfängt, ist stets in vollständigem und brauchbarem Zustande zu erhalten. 
g. 4. 
Den Hebammen ist bei Ausübung ihres Berufes, abgesehen von der Anwendung des 
Katheters, der Klystlerspritze und der in ihrem Apparate enkhaltenen Arzneien, nämlich des 
Hirschhorngeistes, des Hoffmann'schen Liquors und der Zimmettinctur, die Vornahme ärztlicher 
Verrichtungen ohne Anordnung von Seite eines approbirten Arztes, die Ertheilung von ärzt- 
lichen Rathschlägen und das Verordnen von Arzneien nicht gestattet. 
g. 5. 
Die Hebamme darf eine Gebärende, welche ihre Hilfe in Anspruch genommen hat, 
bis zur völligen Beendigung der Geburt nicht verlassen und zwar auch dann nicht, wenn sie 
zu einer andern Gebzrenden gerufen werden sollte. Bei solchem Zusammentreffen hat die
	        
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