Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

3. 59 
für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. — Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvor- 
schuß-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
S. 40. 
wun . un- 1 Die nach Maßgabe des F. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Ab- 
giangere en gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
hebeorie. u Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung 
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung 
einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über 
eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wieder= 
aushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
IU. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, 
so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche die- 
selbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den 
Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobach- 
tung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß 
von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht 
sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarke oder Dienst- 
siegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme oder 
läßt er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ab- 
lieserungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht 
abholen: so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz. Post-Unter- 
stützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen 
Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und 
die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei 
Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, 
vernichtet; dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Bricfen mit Werthangabe, 
oder bei Briefen, in denen sich bei der Erösfnung Gegenstände von 
9“
	        
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