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ausschreiben
wegen Postfen-
dungen.
Verkauf von
Postwerthzeichen:
a) Freimarken.
b) Gestempelte
Briefumschläge.
Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, so-
wie bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung,
welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs-
und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung
enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen,
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VuI Bleibtdie öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
Vvuu Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post
gegeben, so werden sic dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren
der fremden Postanstalt überlassen.
41.
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur
Post gelieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf.
U. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen
oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen
Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sen-
dung an den Adressaten festgestellt wird.
IU Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem
Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich
ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
V Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird elne
Gebühr nicht eryoben.
§* 42.
1 Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Pu-
blicum abgelassen.
u Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem
Nennwerthe 1 Pf. für das Stück.