a) Annahme der
Estaselteusen-
dungen.
V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind,
wird kein Porto gezahlt und das ctwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von
solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom
Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung
zu vertreten ist
vi Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor-
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung
nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter An-
nahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem
Zwecke au die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nach-
träglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt
zu wenden
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark, min-
destens aber 50 Pf.
VIIU In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur
Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von
ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben
und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert
werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat
zu erheben.
Abschnitt U.
Estafettensendungen.
§ . 44.
1 Brlefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-
Stationen sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Be-
förderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können.
t. Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind,
werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen.