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Briefe.
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IV Für die Contoführung kann von den Postanstalten eine Vergütung
von 18 Mk. jährlich in Anspruch genommen werden.
V Die königlichen Stellen und Behörden haben für monatliche Contoführung
über das von denselben zu zahlende Postporto eine besondere Vergütung nur
dann zu leisten, wenn eine solche speciell bewilligt ist.
VI In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten
zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden, bezw. der Einlieferung
der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefpostgegenstände und Zeitungen mit
den durchgehenden Posttransporten verschlossene Taschen befördert werden, ist für
diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pfennig monatlich zu erheben. — Die
Anschaffung der Taschen erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
g. 27.
I Sollen Briefpostsendungen nach der Bestimmung des Absenders dem
Adressaten nicht zugestellt, sondern von letzterem bei der Abgabepost selbst in
Empfang genommen werden, so müssen dieselben auf der Adresse mit der Be-
zeichnung „postlagernd“ versehen sein.
II Derlei Sendungen werden bei der Abgabepost 3 Monate lang vom
Tage ihres Eintreffens ab in Verwahr behalten und während dieser Zeit im
Falle einer Nachfrage nur an den Adressaten persönlich oder auf dessen schriftliche
Requisitlon an Dritte verabfolgt.
III Eingeschriebene Sendungen sowie Postanweisungen der Art werden
nur gegen Empfangsbescheinigung in dem darüber zu führenden Register abgegeben.
IV. Ist der Adressat oder Nachfragende fremd, so findet die Abgabe nur
gegen genügende Legitimation über seine Person und bezw. seine Berechtigung
zur Nachfrage und Empfongnahme der bezüglichen Briefe rc. statt.
V Geschieht während der vorbezeichneten Frist keine Nachfrage, so werden
derlei Briefe 2c. als unbestellbar an die Aufgabepost zurückgesendet.
VI Postllagernde Briefe 2c. werden auch an bekannte, im Orte aasässige
Adressaten nicht anders als auf deren Nachfrage bei der Expedition selbst abgegeben,
und wird von deren Vorliegen dem Adressaten nur in dem Falle taxfrei schriftliche
Nachricht gegeben, wenn die Briefe 2c. innerhalb der Lagerfrist von 3 Monaten
nicht abverlangt worden find.
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