Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Zuflellung durch 
Eilboten. 
85 
nissen einzelner Gegenden eine Vermehrung oder Verminderung der Botengänge 
eintreten zu lassen. 
VI Zur Controle der rechtzeitigen Zustellung werden von den Postanstalten 
sämmtliche im Orte der Abgabepost oder in dem dazu gehörigen Landpostbezirke 
abzugebenden Briefe sofort bei deren Eintreffen auf der Siegelseite mit einem 
Abdruck des Orts= und Datumstempels versehen. 
g. 30. 
I Beil Briefposisendungen im inneren Verkehre von Bayern, nach den 
übrigen Ländern des Deutschen Reiches, sowie nach Oesterreich= Ungarn und 
Luremburg ist dem Absender die Bestimmung freigestellt, daß dieselben dem 
Adressaten nicht durch die gewöhnlichen Zustellungsgelegenheiten, sondern sofort 
nach ihrer Ankunft bel der Abgabepost durch einen eigenen Boten über- 
liefert werden. 
II Derlei Briefe müssen auf der Adresse mit einer das Verlangen der 
besonderen Zustellung unzweldeutig ausdrückenden Bezeichnung z. B. „durch Eil- 
boten“, „durch besonderen Boten“, „sofort zu bestellen“, „besonders zu be- 
stellen“ 2c. versehen und diese Bezeichnungen durch Unterstreichen vom Absender 
besonders hervorgehoben sein. 
III Bezeichnungen, wie „eilt, eiligst, cito, citissime, dringendst, zur 
schleunigen Abgabe empfohlen“ u. dgl. bleiben unberücksichtigt. 
IV Die durch Eilboten zu bestellenden Briefpostsendungen werden zu jeder 
Zeit unmittelbar nach dem Eintreffen derselben bei der Abgabepost ohne Rück- 
sicht auf die vom Adressaten bezüglich der Empfangnahme seiner gewöhnlichen 
Correspondenz getroffenen Anordnungen zugestellt. 
V Die Sendungen können, soferne nicht für ihre Gattung auch bei ge- 
wöhnlicher Zustellung die Frankirung vorgeschrieben oder das Einschreiben aus- 
geschlossen ist, nach dem Belieben des Aufgebers frankirt oder unfrankirt, ein- 
geschrieben oder nicht eingeschrieben, mit oder ohne Rückschein abgefertigt werden. 
VI Außer der für die Sendung selbst hienach treffenden Brieftaxe ist bei 
gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.