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Auszahlung auf
Postanweisungen.
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legen, bis die unbeanstandete Bestellung des Briefes an den Adressaten mit
Sicherheit angenv. men werden kann, oder die von dem Boten zu erholende
Quittung über die demselben zukommende Ganggebühr für die Bestellung von
Briefen außerhalb des Ortes der Abgabepost an die Aufgabepost zurückgelangt ist.
XIII Die Zustellung und resp. Bescheinigung eingeschriebener Sendungen
hat nach Maßgabe der im §K. 24 enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.
XIV Mit Briefen zur Eilbestellung an Adressaten im Orte der Auf-
gabepost selbst oder in dem dazu gehörigen Landbestellbezirke, sowie mit Briefen,
die vom Aufgabeort durch Eilboten nach anderen Postorten gesandt werden sollen,
haben sich die Postanstalten nicht zu befassen.
XV. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die Eilbestellung von Post-
sendungen, welche einer Postanstalt von weiter her zugehen und nach einem an-
deren Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen beiden
Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen
müssen unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsortes den Vormerk enthalten:
„von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eil-
bestellung erfolgen soll) durch Eilboten zu bestellen.“
# 31.
1 Behufs der Auszahlung auf Postanweisungen hat der Empfänger
die auf der Rückseite der Postanweisung vorgedruckte Quittung durch Einsetzung
des Ortes und Datums, sowie durch Beifügung seiner vollen Namensunterschrift
zu vollziehen.
II Die Auszahlung erfolgt von der Postanstalt des Bestimmungsortes an
· den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten gegen Rückgabe der quittirten Post-
anweisung; bei telegraphischen Anweisungen erfolgt die Auszahlung des ange-
wiesenen Betrages gegen Rückgabe der mit der Quittung des Empfängers ver-
sehenen Ueberweisungsdepesche.
III Als bevollmächtigt zur Empfangnahme des Geldes wird überhaupt
Jeder angesehen, welcher der Postanstalt eine quittirte Postanweisung zum Zwecke
der Gelderhebung überbringt. «