Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

5. 
Einziehung r 
Geldbeträge a 
Vogeustbäge.“ 
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g. 32. 
1 Die Einziehung der Geldbeträge auf Postaufträge erfolgt gegen 
Voorzeigung letzterer und gegen Aushändigung der den Aufträgen beigefügten Anlagen 
(Quittungen 2c.). 
II An Sonn= und Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen 
nicht statt; dagegen ist der von dem Absender auf der Adresse angesetzte Tag, 
an welchem die Einzlehung des Betrages erfolgen soll, für die Bestimmungspost- 
anstalt bezüglich der Vorzeigung des Auftrages maßgebend. 
III Postaufträge, welche der Bestimmungspostanstalt in gewöhnlichen Brlefen 
zugehen, werden dem Adressaten nicht vorgezeigt, sondern dem Absender unter 
Beifügung des Briefumschlages zurückgesendet. 
IV Sind mehrere Personen auf dem Auftrage als zahlungspflichtig benannt, 
so erfolgt die Vorzeigung nur an den an erster Stelle genannten Adressattn. 
V Die Zahlung ist entweder sofort an den Briefträger oder Postboten 
bei Vorzeigung des Auftrages oder binnen 7 Tagen nach dessen Vorzeigung bei 
der mit der Einziehung beauftragten Postanstalt selbst zu leisten. 
VI. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag 
dem Adressaten nochmal zur Zahlung vorgezeigt. 
VII Verlangt jedoch der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung, und ist dieses Verlangen auf der Rückseite des 
Auftrages durch die Bemerkung „Sofort zurück“ zu erkennen gegeben, so wird 
demselben entsprechend verfahren. 
VIII Ebenso unterbleibt die nochmalige Vorzeigung in dem Falle, wenn 
von dem Absender auf der Rückselte des Auftrages durch den Vermerk „Sofort 
an N. in N.“ die Weitersendung an einen zweiten Adressaten verlangt wird. Die 
Weitersendung erfolgt unter der Adresse der Postanstalt des neuen Bestimmungsortes 
als Dienstsache. 
IX Etnthält der Auftrag auf der Rückseite die Verfügung: „Sofort zum 
Protest“, so ist mit der Weitergabe des Auftrages nebst Anlagen an den zu- 
ständigen Notar oder Gerichtsvollzieher die Obliegenheit der Postanstalt erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unpntttelbar an den Protesterheber zu entrichten. 
X Theilweise Zahlungen werden nicht angenommen. 
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