Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Nachsendung von 
Briefen. 
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eigenen Siegel wieder zu verschließen und auf deren Rückseite eine die stattge- 
fundene Eröffnung erläuternde Bemerkung mit seiner Namensunterschrift beizu- 
setzen. Eventuell geht diese Verpflichtung auf die Abgabepost über. 
VII Etwa in den Brieftästen vorfindliche Briese 2c. 2c. mit Angabe der 
Annahmrverweigerung werden nicht an den Aufgabeort zurückgesendet, sondern 
gleich unbestellbaren Retourbriefen behandelt. 
VIII Verweigert der Adressat eines Schreibens mit Behändigungsschein die 
Annahme wegen der dafür angeforderten Entrichtung an Porto zr. rc., so erfolgt die 
Aushändigung des Schreibens ohne Erhebung der dafür treffenden Gebühren und 
werden diese bei Rücksendung des Behändigungsscheines dem Absender angerechnet. 
IX Dagegen gilt die Verweigerung der Nachzahlung von Ergänzungstaxen 
als eine Verweigerung der Annahme der bezüglichen Sendung. 
g. 34. 
1 Hat der Adressat einer Briefpostsendung seinen bisherigen Aufenthaltsort 
ständig oder zeitweise verlassen und bezüglich der Zusendung der später und bezw. 
während seiner Abwesenheit an ihn eingehenden Briefe schriftliche Bestimmung 
hinterlassen, oder ist über den dermaligen Aufenthaltsort des Adressaten verlässige 
Auskunft zu erhalten und von demselben eine gegentheilige Bestimmung ausdrück- 
lich nicht getroffen, so werden die eintreffenden gewöhnlichen und eingeschriebenen 
Briefe, Postkarten, Dracksächen und Waarenproben, sowie die Postanweisungen 
sofort an den vom Adressaten bezeichneten neuen Bestimmungsort oder dessen 
sonst zuverlässig ermittelten neuen Aufentbaltsort nachgesendet. 
II Dasselbe gilt von den Postausträgen, falls der Absender nicht die so- 
fortige Zurücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absen- 
dung an eine andere namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
III Aus Anlaß der Nachsendung findet im inneren Verkehre von Bayern, 
sowie im Verkehre mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches, dann mit 
Oesterreich-Ungarn und Luxemburg ein weiterer Portoansatz nur dann statt, wenn 
Briefe aus dem Localverkehre an esnen anderen Postort nachgesendet werden und 
wird dabei die Taxe im Ganzen so bemessen, als wäre der neue Bestimmungs- 
ort schon ursprünglich angegeben gewesen. 
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