Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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IV Nachzusendende eingeschriebene Briefe werden auch bei der Rachsendung 
als Einschreibbriefe behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Einschreibgebühr 
findet dabei nicht statt. « 
VPostlagerndeBriefe,welcheauserlangennachgesmdetwerden,behalten, 
wenn über deren Abgabe von Seite des Aufgebers oder des Adressaten nicht 
anderweitige Bestimmung getroffen ist, auch an dem neuen Bestimmungsorte ihre 
Eigenschaft als postlagernd bei. 
VI Für Nachsendungen nach dem Auslande sind die desfallsigen besonderen 
Vertragsbestimmungen maßgebend. 
K. 35. 
Unbestellbare und 1 Briefpostsendungen, deren Adressat nicht zu ermitteln ist, oder welche 
rrh " nach vorstehenden Bestimmungen dem Adressaten von der Postanstalt nicht über- 
sendungen. Uiefert oder nachgesendet werden können und deßhalb als unbestellbar an den 
Aufgabeort zurückgehen, werden daselbst in dem Falle, daß der Absender nicht 
auf der Sendung selbst genannt ist oder nicht sofort aus Handschrift oder Siezel 
von der Aufgabepost erkannt werden kann, bei dieser 8 Tage lang aufbewahrt, 
sodann von einer Commission des derselben vorgesetzten Oberpostamts geöffnet, 
und wenn der Absender aus der Unterschrift ersichtlich ist, an diesen zurückgegeben. 
II Der Absender ist zur Annahme der an ihn zurückgehenden Briefe r. 
verbunden und hat dafür in dem Falle, daß die Absendung unfrankirt oder unzu- 
länglich frankirt erfolgte, das für die Hinsendung darauf lastende Porto, sowie 
bei verlangter Eilbestellung die dem Adressaten allenfalls zur Berichtigung über- 
lassene Zustellgebühr zu entrichten. 
III Für die Zurücksendung selbst wird ein Porto nicht in Anrechnung gebracht. 
IV Der Grund der Zurücksendung muß auf den Briefen vorgemerkt sein. 
V. Für unbestellbare Postan weisungen wird der Geldbetrag — 
nicht aber die Postanweisungsgebühr — an den Absender, falls dieser zu ermitteln 
ist, gegen Vollzug der auf dem Anweisungsformular vorgezeichneten Quittung 
und gegen Einziehung des Aufgabescheines zurückerstattet. Kann der Absender 
nicht ermittelt werden, so wird über den Geldbetrag nach denselben Vorschriften 
wie über unanbringlsche baare Geldsendungen (F. 95) verfügt.
	        
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