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vom Auslande bezogen werden, wird die Speditionsgebühr — wie im innern
Verkehre von Bayern — mit 25 Procent und resp. 12½ Procent des Ein-
kaufspreises, um welchen die Zeltungen von den auswärtigen Posten abgelassen
werden, in keinem Falle jedoch mit einem höheren Betrage als 10 Mark
30 Pfennig und mit einem geringeren Betrage als 20 Pfennig jährlich berechnet
und dem Einkaufspreise zugeschlagen. «
II Werden die Zeitungen aus dem Auslande von den bayerischen Posten
nicht unmittelbar, sondern durch Vermittelung der Posten eines der anderen in
6G. 43 benannten Gebiete bezogen, oder die von den bayerischen Posten aus dem Auslande
unmittelbar bezogenen Zeitungen nach einem dieser Postgebiete abgesetzt, so finden
darauf dieselben Bestimungen wie für den Zeitungsverkehr zwischen Bayern und
den in F. 43 benannten Postgebieten Anwendung und gilt dabei diejenige Posl-
anstalt als Verlagsort, welche die Zeitung unmittelbar vom Auslande bezieht.
III Als Einkaufspreis wird dabei derjenige Preis angenommen, welcher
an die betreffende auswärtige Postansialt mit Einschluß der von letzterer in
Rechnung kommenden Speditionsgebühren vergütet werden muß.
Die außer diesem Einkaufspreise allenfalls aufzuwendenden Auslagen auf
Transit= oder Seeporto werden erst nach Berechnung der deutschen Speditions-
gebühren dem Erlaßpreise zugeschlagen.
IV. Nach dem Auslande können die in Bayern erscheinenden Zeitungen
entweder auf dem gewöhnlichen Zeitungsspeditionswege — direct oder durch Ver-
mittelung der übrigen in § 43 bezeickneten Postverwaltungen — oder unter
Band abgesendet werden.
V Die directe Zusendung aus Bayern ist auf dem gewöhnlichen Zeitungs-
speditionswege nur zulässig bei dem Verkehre mit der Schweiz über Lindau,
und werden dabei die Zeitungen an die schweizerischen Postanstalten zu denselben
Preisen wie an die Abonnenteen in Bahern überliefert, diesen Preisen aber bei
der Abgabe an die Abonnenten in der Schweiz noch die schweizerischen Speditions-
gebühren zugerechnet.
VI Bei der Vermittelung durch Postanstalten eines der übrigen in KF. 43
bezeichneten Gebiete unterliegen die nach dem Auslande bestimmten Zeitungen
aus Bayern denselben Bestimmungen, wie bei der Versendung nach dem vermittelnden