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nach vollendeter Lieferung ermittelt werden kann, in welchem Falle sich der
Abonnent bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten hat, die Bezahlung beim
Eintreffen der Nachricht über den Preis zu leisten.
III Die Zahlung hat — die Fälle der Nachsendung (F.59) ausgenommen
— bei derjenigen Postanstalt zu geschehen, von welcher der Abonnent bei Beginn
der Bezugszeit, für welche die Zahlung geleistet wird, die betreffende Zeitung
zu erhalten wünscht.
IV Für den Fall, daß von der Postanstalt irrthümlich ein zu geringer
Zeitungspreis eingehoben wurde, ist der Abonnent zur Nachzahlung verbunden;
dagegen wird demselben auch ein etwa aus Versehen zu viel erhobener Betrag
gegen Quittung zurückvergütet.
g. 48.
1 Preisveränderungen können für die nächste Bezugsperiode nur
dann Berücksichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier
Wochen vor dem Beginne dieser Periode der Verlagpostanstalt angezeigt werden.
11. Tritt bei außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen nach stattgefundener
Bestellung eine Preiserhöhung ein, so wird zunächst der Abonnent davon in Kennt-
niß gesetzt und zur Nachzahlung des Mehrbetrages aufgefordert; demselben steht
jedoch siatt der Nachzahlung die Zurücknahme der Bestellung frei, in welchem
Falle gegen Einziehung der bereits abgegebenen Blätter die Zurückzahlung des
erlegten Erlaßpreises erwirkt werden wird.
. 111. Die Unthunlichkeit der Wiedereinziehung einzelner bereits abgegebener
Blätter hebt übrigens die Berechtigung des Abonnenten zur Zurücknahme der
Bestellung, sowie die Verbindlichkeit der Postanstalt zur Vermittelung des Rück-
ersatzes des erlegten Erlaßpreises nicht auf.
V Bei nachträglichen Preißermäßigungen wird den Abonnenten der zuviel
erlegte Betrag gegen Quittung zurückoergütet.
8. 49.
1 Wemn eine Zeitung vor Ablauf des Termins, bis zu welchem der Erlaß-
preis bezahlt worden ist, zu erscheinen aufhört, oder in Bayern verboten wird,
so erhält der Abonnent,