Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  186  —

Statut

der

Tarnowitzer  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Eisenhütten-Betrieb.


Erster  Titel.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

Artikel  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  zwischen
den  unterzeichneten  Personen  und  allen  Denjenigen,  welche  sich  durch  Erwerbung
  von  Aktien  betheiligen  werden,  eine  Aktiengesellschaft  gebildet.

Sie  führt  den  Namen:

„Tarnowitzer  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Eisenhüttenetrieb.“



Artikel  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Tarnowitz  in  Ob.  Schlesien.
Artikel  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  bestimmt.  Sie  beginnt
  mit  dem  ersien  Tage  des  Monats,  welcher  auf  denjenigen  folgt,  in  dem
die  amtliche  Bekanntmachung  der  landesherrlichen  Genehmigung  des  Statuts

attfindet.

slattf  Die  Verlaͤngerung  der  Dauer  kann  durch  eine  Generalversammlung  in
Gemaͤßheit  des  Artikel  42.  beschlossen  werden,  welcher  Beschluß  der  landesherrlichen
  Genehmigung  bedarf.

Artikel  4.
Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:

1)  Ausübung  aller  Arbeiten,  welche  man  unter  dem  Namen  Eisenhüttenbetrieb
  versteht,  als:  Darstellung  von  Ganz-Roheisen,  Eisengußwaaren
und  schmiedbarem  Eisen,  sowie  Ausbeutung  von  Eisenerzen  aller  Art  und
Steinkohlen;

2  das  Aufsuchen  und  der  Ankauf  von  Eisenerzen  aller  Art  und  von  Steinkohlen,
  die  Erlangung  und  Erwerbung  oder  Pachtung  der  zu  ihrer  Ausbeutung
  erforderlichen  Konzessionen;

3)  der  Handel  mit  Eisenwaaren,  sowie  der  Verkauf  von  allen,  aus  den
Essenerzen  überhaupt  zu  gewinnenden  Produrken.

Zwei-