Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 5. 115 
VlllI Die einzelnen Siegelabdrücke auf einer und derselben Sendung dürfen 
nur mit einem Petschaft hergestellt werden. Dasselbe muß das Gepräge eines 
Wappens, Namens oder einer sonstigen persönlichen und eigenthümlichen Be- 
zeichnung tragen; Verschlüsse mit Gitterstempeln, Geldstücken r2c. sind unstatthaft. 
g. 67. 
,,t 1 Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck 
leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften= und Acten- 
sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr 3 Kilo- 
gramm, wenn der Transport lediglich im Innern von Bayern stattfindet oder 
sonst von verhältnißmäßig kurzer Dauer ist, eine Umhüllung von haltbarem Pack- 
papler mit angemessener Verschnürung. 
II Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle 
schwereren Fahrpostsendungen müssen, insoferne nicht der Inhalt oder Umfang 
eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von 
starkem Packpapier verpackt sein. , 
III Sendungen von bebeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden nehmen z. B. Spitzen, Seidenwaaren 
u. s. w, müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Genwichtes in 
genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), gut beschaffenen 
und nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten u s. w. verpackt sein 
IV Senvungen mit Werthangabe, welche in Briefform verpackt sind, müssen 
mit einem haltbaren Umschlage versehen, und mit mehreren, durch dasselbe Pet- 
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß 
eine Verletzung des Inhalts ohne zußerlich wahrnehmbare Beschädigung des 
Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
V Die mn dem Unschlage enthaltenen Gegenstände von Werth, wenn sie 
in Ringen, Perlen, Tuchnadeln u. s. w. bestehen, müssen zunächst in eine an- 
gemessene Hülle gelegt und diese innerhalb des Briefes angesiegelt sein. 
VI Sendungen mit einem Inhalte, welcher andern Poststücken schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten 
wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße, (Flaschen, Krüge u. s. w.) 
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