Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

u.K 5. 
119V 
oder Verlustfällen in Anspruch genommen werden, so muß derselbe sowohl der 
Adresse als auch der Aufschrift auf der Sendung selbst in Ziffern deutlich bei- 
gefügt sen. 
I1. Die Werthsangabe hat in der Reichswährung zu geschehen. 
III Der angegebene Werth soll den gemeinen Werth der Sendung nicht 
übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten, Goldmünzen oder 
Werthpapieren, so hat der Aufgeber die Umrechnung vorzunehmen und den Werth 
der Sendung auf der Adresse auszudrücken. " 
IVBeidesVersenbungvmäcouröhabendeaPapiereuundDocumentenist 
der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Aufgabe haben, bei der Ver- 
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten der- 
jenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgiltigen neuen Aus- 
fertigung des Documentes oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden 
Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden 
seim würde. 
V Ist aus der Werthsangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden 
Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben 
werden. Unterbleibt die Zurückgabe, so kann daraus gleichwohl ein Anspruch 
auf Rückerstattung oder Nachlaß des entsprechenden Theils der aus irrthümlich 
zu hoher Werthsangabe berechneten Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
VI. In der Entnahme eines Postvorschusses auf eine Sendung wird eine 
Werthsangabe des Inhalts nicht erkannt. Vorschußsendungen werden daher nur 
dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Vorschusses 
auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
VII Zur Angabe des Inhaltes ist der Aufgeber gegenüber der Post- 
anstalt nur bezüglich derjenigen Sendungen verbunden, welche nach K. 65 von 
Seite der Postanstalt nur bedingt zur Beförderung übernommen werden. 
VIII. Werden insbesondere Flüssigkeiten oder andere der in F. 65 Ziff. Ia 
bezeichneten Gegenstände nicht oder falsch declarirt, so hat der Absender — vor- 
behaltlich der durch Gesetze noch besonders festgesetzten Strafen und Rechtsfolgen — 
dben Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen 
etwa anderen Postgütern verursacht wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.