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oder Verlustfällen in Anspruch genommen werden, so muß derselbe sowohl der
Adresse als auch der Aufschrift auf der Sendung selbst in Ziffern deutlich bei-
gefügt sen.
I1. Die Werthsangabe hat in der Reichswährung zu geschehen.
III Der angegebene Werth soll den gemeinen Werth der Sendung nicht
übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten, Goldmünzen oder
Werthpapieren, so hat der Aufgeber die Umrechnung vorzunehmen und den Werth
der Sendung auf der Adresse auszudrücken. "
IVBeidesVersenbungvmäcouröhabendeaPapiereuundDocumentenist
der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Aufgabe haben, bei der Ver-
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten der-
jenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgiltigen neuen Aus-
fertigung des Documentes oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden
Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden
seim würde.
V Ist aus der Werthsangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden
Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben
werden. Unterbleibt die Zurückgabe, so kann daraus gleichwohl ein Anspruch
auf Rückerstattung oder Nachlaß des entsprechenden Theils der aus irrthümlich
zu hoher Werthsangabe berechneten Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
VI. In der Entnahme eines Postvorschusses auf eine Sendung wird eine
Werthsangabe des Inhalts nicht erkannt. Vorschußsendungen werden daher nur
dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Vorschusses
auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
VII Zur Angabe des Inhaltes ist der Aufgeber gegenüber der Post-
anstalt nur bezüglich derjenigen Sendungen verbunden, welche nach K. 65 von
Seite der Postanstalt nur bedingt zur Beförderung übernommen werden.
VIII. Werden insbesondere Flüssigkeiten oder andere der in F. 65 Ziff. Ia
bezeichneten Gegenstände nicht oder falsch declarirt, so hat der Absender — vor-
behaltlich der durch Gesetze noch besonders festgesetzten Strafen und Rechtsfolgen —
dben Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen
etwa anderen Postgütern verursacht wird.