Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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2) Berechnung 
des Porto. 
V. Für Sendungen zwischen den Postanstalten in ein und demselben Quadrate 
werden die Taxen nach der ersten Entfernungsstufe berechnet. 
VI. Die Taxen bestehen aus dem Porto und aus einer Versicherungs- 
gebühr für den angegebenen Werth. 
VII Für Paeckete ohne Werthangabe an die in F. 6 bezeichneten Militär- 
personen, wird bis zu dem Gewichte von 3 Kilogramm ohne Unterschied der 
Entfernung innerhalb des Deutschen Reiches nur die Tarxe von 20 Pfemmig, 
und für die Rück= und Nachsendung solcher Packete ein weiteres Porto nicht 
erhoben, wenn deren Adressen mit der Bezeichnung „Soldatenbrief, eigene Ange- 
legenheit des Empfängers"“ versehen sind. 
VIII. Für Sendungen, welche am Orte der Aufgabepost zu bestellen oder 
nach dem dazu gehödrigen Landpostbezirke bestimmt sind, kommt außer den treffenden 
Zustellgebühren (§. 89) das Porto nach der ersten Entfernungsstufe und bezw. 
die Versicherungsgebühr, sodann bei Sendungen mit Postvorschüssen außerdem 
noch die Vorschußgebühr zur Erhebung. Für die Verbringung des eingelssten 
Postvorschusses zur Expedition wird eine Gebühr nicht in Anspruch genommen. 
g. 80. 
1 Das Porto wird nach dem Gewichte und nach der Emfernung für 
jede Sendung berechnet, welche überhaupt taxpflichtig ist. 
Il Das Gewicht wird für Briefe mit Werthangabe oder mit Postvorschuß 
nach Gramm, für die übrigen Sendungen nach Kilogramm und Gramm ermittelt. 
III Das Porto beträgt im inneren Verkehr von Bayern: 
1) für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvorschuß 
bis zu dem Gewichte von 250 Gramm einschließlich 
auf Entfernungen bis zu 10 geogr. Meilen einschließlich 20 Pfemig 
auf alle weiteren Entfernungen 410 sfennig 
2) für alle anderen Fahrpostsendungen 
a) bis zu dem Gewichte von 5 Kllogramm 
auf Entfernungen bis zu 10 geogr. Meilen anchfein 25 Pfennig 
auf alle weiteren Entfernunggeen . 50 Pfemig 
b) bei einem Gewichte über 5 Küozramm
	        
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