Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

128 
3) Berechnung 
der Bersicherungs- 
Gebühr. 
4) Entrichtung 
der Taxen. 
81 
1 Die Versicherungsgebühr wird nur für jene portopflichtigen 
Sendungen berechnet, für welche ein bestimmter Werth angegeben ist, und 
besteht dabei kein Unterschicb zwischen Briefen und sonstigen Fahrpostsendungen. 
II Dieselbe beträgt im innern Verkehr von Bayern sowie im Verkehr 
mit den übrigen Ländern des Deumschen Reiches ohne Unterschied der Entfernung 
und zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig 3 Pfennig für je 300 Mark 
oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pfennig. 
III Gehören mehrere Sendungen mit angegebenem Werthe zu einer Be- 
gleitadresse, so wird auch die Versicherungsgebühr für jede Sendung selbstständig 
berechnet. 
g. 82. 
1 Die Taxen für Fahrpostsendungen im immeren Verkehre von Bayern, 
sowie nach den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und nach Oesterreich-Ungarn 
können nach dem Willen des Absenders entweder sofort bei der Aufgabe oder 
bei der Abgabe am Bestimmungsorte erlegt werden. 
II Eine Ausnahme davon bilden: 
a) die Sendungen von Privaten an Stellen und Behoͤrden des In- und 
Auslandes, 
b) die Sendungen von Unterbehörden an die vorgesetzten Stellen in Partei- 
sachen und 
JP) die portopflichtigen Diensisendungen der Behörden in Bayern an Be- 
hörden in den übrigen Deutschen Ländern, 
welche sofort bei der Aufgabe frankirt werden müssen. 
III Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen 
sind, wird kein Porto bezahlt bezw. das bezahlte zurückerstattet. Dasselbe gilt 
von Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten 
verweigert wird, insoferne die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
IV Die Absicht der Frankirung hat der Absender auf der Adresse der 
Sendung und auf der dazu gehörigen Begleitadresse durch die Bemerkung „frei“ 
oder „franco“ auszudrücken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.