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3) Berechnung
der Bersicherungs-
Gebühr.
4) Entrichtung
der Taxen.
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1 Die Versicherungsgebühr wird nur für jene portopflichtigen
Sendungen berechnet, für welche ein bestimmter Werth angegeben ist, und
besteht dabei kein Unterschicb zwischen Briefen und sonstigen Fahrpostsendungen.
II Dieselbe beträgt im innern Verkehr von Bayern sowie im Verkehr
mit den übrigen Ländern des Deumschen Reiches ohne Unterschied der Entfernung
und zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig 3 Pfennig für je 300 Mark
oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pfennig.
III Gehören mehrere Sendungen mit angegebenem Werthe zu einer Be-
gleitadresse, so wird auch die Versicherungsgebühr für jede Sendung selbstständig
berechnet.
g. 82.
1 Die Taxen für Fahrpostsendungen im immeren Verkehre von Bayern,
sowie nach den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und nach Oesterreich-Ungarn
können nach dem Willen des Absenders entweder sofort bei der Aufgabe oder
bei der Abgabe am Bestimmungsorte erlegt werden.
II Eine Ausnahme davon bilden:
a) die Sendungen von Privaten an Stellen und Behoͤrden des In- und
Auslandes,
b) die Sendungen von Unterbehörden an die vorgesetzten Stellen in Partei-
sachen und
JP) die portopflichtigen Diensisendungen der Behörden in Bayern an Be-
hörden in den übrigen Deutschen Ländern,
welche sofort bei der Aufgabe frankirt werden müssen.
III Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen
sind, wird kein Porto bezahlt bezw. das bezahlte zurückerstattet. Dasselbe gilt
von Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten
verweigert wird, insoferne die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
IV Die Absicht der Frankirung hat der Absender auf der Adresse der
Sendung und auf der dazu gehörigen Begleitadresse durch die Bemerkung „frei“
oder „franco“ auszudrücken.