Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

5) Versehen bei 
der 
Tarberechnung. 
129 
V Die Frankirung hat mittelst Freimarken zu geschehen und kommen 
dabel die gleichen Freimarken wie zur Franklrung der Briefe und außerdem noch 
für höhere Taxbeträge Freimarken im Werthe von 1 und 2 Mark in Verwendung. 
VI Die Freimarken sind bei Frankirung von Packeten auf den Postpacket- 
adressen in der oberen Ecke rechts, bei Briefen mit Werthangabe auf deren Rück- 
seite dergestalt aufzukleben, daß sie zugleich einen weiteren Verschluß der Um- 
schlagklappen bilden. - 
VII Theilweise Frankirungen sind bei Sendungen in Bayern und nach 
den vorbenannten Postgebieten unstatthaft. 
VIII. Dagegen ist dem Aufgeber von Sendungen nach dem Auslande, 
mit Ausnahme der Schweiz, unbenommen, dieselben unfrankirt oder frei bis zur 
deutschen Grenze abgehen zu lassen. 
IX Frankirung bis zum ausländischen Bestimmungsorte ist im Allgemeinen 
nur insoweit zulässig, als die Postanstalten mit den hiezu erforderlichen aus- 
ländischen Tarifen versehen find; in besonderen Fällen kann jedoch dieselbe auch 
durch Abfertigung von Frankozetteln bewirkt werden, wenn der Absender 
für die Einlösung des seiner Zeit mit Anrechnung der ausländischen Taxe zu- 
rückgelangenden Frankozettels hinreichende Sicherheit bietet. Für die Abfertigung 
des Frankozettels ist eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten. 
g. 83. 
1 Ist bei frankirten Fahrpostsendungen aus Bayern von dem Absender 
eine geringere als die tarifmäßige Taxe eingehoben, oder bei Sendungen mit der 
Bezeichnung „frei“ die wirkliche Frankirung von Seite des Absenders unterlassen 
worden, so wird der fehlende Betrag und bezw. die ganze treffende Taxe dem 
Adressaten in Anrechnung gebracht. 
II Verweigert der letztere die Berichtigung dieser Nachtare, so kann ihm 
die Sendung nur dann verabfolgt werden, wenn er den Absender namhaft macht 
und bei Briefen das Couvert zurückzunehmen gestattet. 
III Auf Grund des Couverts bezw. der Begleitadresse zu Packeten wird 
der fehlende Portobetrag sodann an die Aufgabepost zurückgerechnet, und ist der 
Absender verpflichtet, denselben nachträglich an die Postanstalt zu ersetzen. 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.