Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

2) Im Land- 
posibezirke. 
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auf die amtliche Ersffmig ausdrücklich verzichtet, so werden die Sendungen nach 
allgemeiner Borschrift zur Bestellung gebracht. 
XI Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung 
der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmn, 
durch welche der Befund festgestellt wird. 
XII Dasselbe gilt bezüglich der Sendungen mit baarem Gelde und geld- 
werihen Papieren, deren Gewicht bei der Abgabepost von der Gewichtsermittelung 
der Aufgobepost abweicht und eine Veränderung des Inhaltes als möglich er- 
keonen löß#t 
XIII An Umspeditionsorten ist die Aushändigung von Fahrposisendungen 
unter den in §. 28 angegebenen Voraussetzungen nur an die Person des Adressaten 
selbst statthaft. 
8. 87. 
1 Oie Zustellung der Fahrpoststücke in den Landpostbezirken ist theils 
durch die Beschaffenheit der Sendungen, theils durch die Leistungsfähigkeit der 
dafür aufgestellten Postboten beschränkt. 
II In die Wohnung des Adressaten oder dessen bevollmächtigten Stell- 
vertretei werden durch die Postboten regelmäßig alle Sendungen abgeliefert, 
welche von nicht zu großem Umfange sind und das Gewicht von 10 Kilogramm 
oder den Werth von 500 Mark nicht übersteigen, wenn die Wohnung so gelegen 
ist, daß dieselbe gemäß S. 25 von dem betreffenden Postboten bei Ausführung 
des vorgeschriebenen Botenganges berührt werden kann. 
III. Von dem Vorliegen anderer, zur regelmäßigen Bestellung durch die 
Postbeten nicht geeigneten Sendungen hat die Abgabepost dem Adressaten unent- 
geltlich mit der Einladung schriftliche Nachricht zu geben, dieselben entweder per- 
sönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der Expedition selbst in Empfang 
zu nehmen. # 
IV Ausnahmsweise kann auf besonderes Verlangen des Adressaten auch die 
Besorgung solcher Sendungen von dem Postboten übernommen werden, wenn die 
rechtzeitige Zmücklegung des Botenganges damit verrinbarlich ist und bezüglich 
der Sendungen im Werthe über 500 Mark dem Postboten von Seite des 
Adressaten besondere Bevollmächtigung ertheilt wird.
	        
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