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Zustellung durch
Eilboten.
I1 Die Oberpostbehsrden haben hienach die den Localverhältnissen ent-
sprechenden Bestimmungen jederzeit zu treffen.
III Bei Aemtern, bei denen täglich mehrere Posten eintreffen, geschieht
die Zustellung der Fahrpoststücke wenigstens täglich zweimal von 8 Uhr Morgens
und 2 Uhr Nachmittags ab in der Art, daß alle von 7 Uhr Morgens bis
2 Uhr Nachmittags eintreffenden Sendungen noch im Laufe desselben Nachmittags,
und die von 2 Uhr Nochmittags bis 7 Uhr Morgzens des folgenden Tages ein-
gehenden Fahrpoststücke im Laufe dieses Vormittags vollständig zur Ablieferung
kommen.
IV Bei Expeditionen von geringerem Fahrpostverkehre dagegen geschieht
die Zustellung der Sendungen, soweit es die Tageszeit gestattet, jedesmal sofort
nach deren Ankunft.
V. An Sonn= und Festtagen findet die Zustellung im Postorte mit Un-
terbrechung wöhrend des Vormittags-Hauptgottesdienstes bis zum Nachmittog-
Schalterschlusse statt und hat von da für den Rest des Tages zu unterbleiben.
VI BVictualien, welche dem Verderben unterliegen, zu einer bestimmten Zeit
erwartet werden und von dem Absender auf der Adresse zur schleunigen Abgabe
empfohlen sind, werden auch außer der gewöhnlichen Bestellzeit und alsbald nach
der Ankunft an die Adresse abgegeben.
VII. Im Landpostbezirke erfolgt die Zustellung bei Ausführung der regel-
mäßigen Postbotengänge (K. 29).
VIII Das Zastellpersonal ist verbunden, auf Verlangen des Empfängers
die Stunde der Zustellung auf der Sendung oder auf dem Coupon der Begleit=
Adresse durch Namensunterschrift zu bestätigen.
( 91.
1 Gleichwie bei Briefpostsendungen (§K 30) kamn auch beli Fahrpostsen=
dungen von dem Absender bei der Aufgabe die Bestimmung getroffen werden,
daß dieselben dem Adressaten sofort nach ihrer Ankunft bei der Abgabepost durch
einen eigenen Boten zugestellt werden, insoweit nicht etwa zollamtliche Vor-
schriften entgegenstehen.
II Diese Bestimmung muß von dem Aldressaten eigenhändig durch eine