Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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a) für Sendungen mit Werthangabe — in dem Ersatze des bei der Auf- 
gabe angegebenen Werthes, 
b) für gewöhnliche Sendungen ohne Werthangabe in dem Ersatze des 
wirklich erlittenen Schadens bis zu dem Maximalbetrage von 3 Mark 
für je 500 Gramm oder einem Theil derselben, 
P) für Einschreibsendungen ohne Werthsangabe — in der Regel in dem 
für den Verlust eingeschriebener Briefpostsendungen normirten Ersatz von 
42 Mark. # ç 
Wenn jedoch die Entschädigung, welche für den Verlust einer ein- 
geschriebenen Fahrpostsendung nach lit. b angesprochen werden kann, 
mehr als 42 Marlk beträgt, so wird diese höhere Entschädigung geleistet. 
11 Außerdem erhält der Absender auch das bei der Aufgabe allenfalls 
vorauebezahlte Porto zurückvergütet. 
III Bei der Ersetzleistung in der Größe des angegebenen Werthes wird 
jedoch vorausgesetzt, daß die Werthsangabe nach Vorschrift geschehen sei. 
IV Nach F. 71 soll der angegebene Werth einer Sendung den gemeinen 
Werth ihres Inhaltes nicht übersteigen, und spricht sonach die Vermuthung bis 
zu desfallsigem Gegenbeweise für die Richtigkeit der Werthsangabe. 
V Beweist aber die Postanstalt, daß der angegebene Werth den gemeinen 
Werth des Inhalts übersteigt, so hat sie nur letzteren zu ersetzen. 
VI Ist in betrüglicher Absicht der Werth zu hoch angegeben worden, so 
verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadensersatz, sondern ist 
auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen. 
VII Die Werthsangabe muß ferner 
a) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Werthsinhalte — auf der 
Adresse des Briefes, 
b) bei allen anderen Sendungen — sowohl auf der Begleitadresse als auch 
auf der Sendung selbst 
angebracht sein; ist dieser Vorschrift nicht entsprochen, so wird die Werthsangabe 
als nicht geschehen erachtet, und der Ersatz nur in dem Betrage geleistet, wie 
für eine Sendung ohne Werthsangabe. 
VIII Besteht der zu Verlust gegangene Werthsinholt in Staatspapieren,
	        
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