Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

4 6. 
Personen-Taxen. 
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Viertelstunde vor Abgang des Wagens unweigerlich angenommen werden, wenn im 
Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwägen noch Plätze frei sind, und 
durch den neuen Zugang eine Mehrbespannung nicht veranlaßt wird, oder die 
Beschaffung letzterer ohne Stellung eines Beiwagens und ohne Verzögerung der 
planmäßigen Abfertigung des bezüglichen Wagens möglich ist. 
IV. Die Anmeldung soll in der Regel innerhalb der für den Verkehr der 
Postanstalten mit dem Publikum allgemein festgesetzten Dienstesstunden (§. 22) 
geschehen; dieselbe darf jedoch zu den vorbemerkten letzten Terminen auch dann 
nicht zurückgewiesen werden, wenn diese je nach dem Abgange des Wagens auf 
irgend eine andere Zeit des Tages und der Nacht treffen. 
V Reisende, welche mit der Post von weiterher eintreffen, erhalten auf 
Verlangen mit den anschließenden Coursen unbedingt Weiterbeförderung, wenn die 
Annahme zu den betreffenden Fahrten unbeschränkt ist. 
VI Bei Unterwegs-Expeditionen ohne Poststallhalterei muß für den Fall 
unbedingter Weiterbeförderung (§F. 112) die Anmeldung so rechtzeitig geschehen, 
daß noch eine Postgelegenheit zur Benachrichtigung der nächsten rückwärts gelegenen 
Expedition mit Poststall, von welcher ab die Taxe zu erlegen ist, behufs der 
von dieser zu treffenden Vorsorge für die benSthigten freien Plätze benützt werden kann.= 
G. 115. 
I1 Die Personentaren werden nach der von den Reisenden mit der Post 
zurückzulegenden Anzahl von Kilometer und nach dem für den betreffenden Cours 
auf 1 Kilometer festgesetzten Taxsatze bemessen, und sind bei jeder Expeditlon am 
Schalter angeschlagen. 
II Entfernungen bis zu ½ Kuoneter bleiben bei Berechnung der Taxen 
unberücksichtigt; Entfernungen über ½ Kilometer werden für ein volles Kilometer 
angenommen. . 
III. Der Tarsatz ist bei den Postomnibus und Carriolposten bis zu dem 
Marximalbetrage von 10 Pfennig für je ein Kilometer für jeden Cours besonders 
festgesetzt. 
IV Bei den Postomnibus darf für die Coupôplätze ein Zuschlag bis zur 
Hüälfte der festgesetzten Taxe berechnet werden.
	        
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