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Personen-Taxen.
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Viertelstunde vor Abgang des Wagens unweigerlich angenommen werden, wenn im
Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwägen noch Plätze frei sind, und
durch den neuen Zugang eine Mehrbespannung nicht veranlaßt wird, oder die
Beschaffung letzterer ohne Stellung eines Beiwagens und ohne Verzögerung der
planmäßigen Abfertigung des bezüglichen Wagens möglich ist.
IV. Die Anmeldung soll in der Regel innerhalb der für den Verkehr der
Postanstalten mit dem Publikum allgemein festgesetzten Dienstesstunden (§. 22)
geschehen; dieselbe darf jedoch zu den vorbemerkten letzten Terminen auch dann
nicht zurückgewiesen werden, wenn diese je nach dem Abgange des Wagens auf
irgend eine andere Zeit des Tages und der Nacht treffen.
V Reisende, welche mit der Post von weiterher eintreffen, erhalten auf
Verlangen mit den anschließenden Coursen unbedingt Weiterbeförderung, wenn die
Annahme zu den betreffenden Fahrten unbeschränkt ist.
VI Bei Unterwegs-Expeditionen ohne Poststallhalterei muß für den Fall
unbedingter Weiterbeförderung (§F. 112) die Anmeldung so rechtzeitig geschehen,
daß noch eine Postgelegenheit zur Benachrichtigung der nächsten rückwärts gelegenen
Expedition mit Poststall, von welcher ab die Taxe zu erlegen ist, behufs der
von dieser zu treffenden Vorsorge für die benSthigten freien Plätze benützt werden kann.=
G. 115.
I1 Die Personentaren werden nach der von den Reisenden mit der Post
zurückzulegenden Anzahl von Kilometer und nach dem für den betreffenden Cours
auf 1 Kilometer festgesetzten Taxsatze bemessen, und sind bei jeder Expeditlon am
Schalter angeschlagen.
II Entfernungen bis zu ½ Kuoneter bleiben bei Berechnung der Taxen
unberücksichtigt; Entfernungen über ½ Kilometer werden für ein volles Kilometer
angenommen. .
III. Der Tarsatz ist bei den Postomnibus und Carriolposten bis zu dem
Marximalbetrage von 10 Pfennig für je ein Kilometer für jeden Cours besonders
festgesetzt.
IV Bei den Postomnibus darf für die Coupôplätze ein Zuschlag bis zur
Hüälfte der festgesetzten Taxe berechnet werden.