Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbei- 
geführt ist. (Vgl. §. 11 des P.-G.) 
II. Ausgeschlossen von dieser Haftung ist alles uneingeschriebene, dem Rei- 
senden zur persönlichen Beaufsichtigung überlassene Handgepack. 
III Die in den Wägen und Rumlichkeiten der Postanstalt zurückbleibenden 
uneingeschriebenen Reiseeffecten unterliegen in ihrer Behandlung als herrenlose 
Gegenstände denselben Bestimmungen, wie die unanbringlichen Fahrpoststücke. 
. 129. 
zeenttgen: Außer den im vorstehenden Abschnitte (#. 112—129) uufgeführten Toxen 
und Gebühren hat der Reisende weder an die Conducteure, Packer oder Postillone 
noch an irgend einen anderen Postbediensteten eine Abgabe zu entrichten, und ist 
diesen streng untersagt, an Reisende für Dienste, welche in ihrer Dienstverpflichtung 
liegen, irgend eine Anforderung zu machen. 
II. Abschnitt. 
Personenbeförderung mit Ertrapost. 
§F. 130. 
Verpflichtungen 1 Die Peststallhalter sind verpflichtet, zur Beförderung von Reisenden mit 
Te hosihale Extrapost Pferde abzugeben und Chaisen zu stellen, insoweit dies der für gewöhn- 
Extwapostdienstes, liche Verhöltnisse zu haltende Pferdestand zulässig macht, und die vorhandenen 
Pferde gleichzettig nicht zu Aerarial-Postdiensten nothwendig sind. 
II Auf Postexpeditoren, welche zugleich Unternehmer von Postfahrten sind, 
denen aber ein eigentlicher Poststall dienstvertragsmäßig nicht übertragen ist, finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
III Zur Stellung von Einspännern jeder Art — den Estafettendienst aus- 
genommen — sowie zur Leistung von Vorspann für Privatfuhrwerke sind die 
Poststallhalter nicht verpflichtet. 
IV Die Pferde, welche zu Extrapostdiensten abgegeben werden, müssen 
diensttauglich, verlässig und gut eingefahren sein. 
V Ebenso müssen sich die Chaisen und Geschirre in diensttauglichem Stande 
befinden und reinlich erhalten sein.
	        
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