Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

172 
Führung der 
Poßplerde. 
Haftung. 
Seitenorten, wo keine Poststation besteht und sohin auch keine Postentfernung 
festgesetzt ist, zu befördern, wenn die Wegeslänge dahin nicht mehr als 30 Kilo= 
meter beträgt. 
II Im Falle die zu befahrende Straße nicht chaussirt ist,, muß die Hölste 
der Extraposttare und des Postillons-Trinkgeldes nach Maßgabe der Ortsent- 
fernung mehr bezahlt werden. 
S. 141. 
Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Rei- 
sende oder dessen Leute an dem Postiillon Thätlichkeiten verüben, so hat der 
Postillon die Befugniß, sogleich auszusponnen Dasselbe gilt, wenn der Rei- 
sende die Pferde durch Schläge antreiben will. 
. 142. 
1 Bei der Extrapostbeförderung wird von der Postverwaltung weder für 
den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, 
noch bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung geleistet. 
(Vgl. §. 11 des P.-G.) 
II Die Erxtrapost-Reisenden können jedoch Entschädigungs-Ansprüche gegen 
den Posthalter geltend machen. 
V. Allgemeine und Schlußbestimmungen über die. 
enützung der postanstalt. 
1) Die Reclamationen werden auf dem Aoministrativwege von der General- 
direction der kgl. Verkehrsanstalten beschieden. 
Erachtet sich der Reclamant durch den Bescheid der General-Direction 
der königl. Verkehrs-Anstalten nicht befriedigt, so steht ihm der Rechts- 
weg mittelst Klagestellung gegen den königlichen Fiscus offen. 
Die betreffende Klage ist bei Vermeidung des Ausschlusses längstens 
innerhalb sechs Monaten — vom Tage der Zustellung oder Erbkffnung 
des beschwerenden Bescheides der kgl. General-Direction an gerechnet — 
bei dem zuständigen Gerichte anzubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.