Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Betrag von jährlich 150 Mark bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur auf dem 
in K. 35 (künftig S. 34) für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten. 
Absatz 6. 
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind zunächst die Einnahmen an den 
jährlichen Beiträgen der Mitglieder, dann die Capitalszinsen bestimmt, und in dritter Li#e 
können auch die im §. 11 lit. d angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden. 
Die Töchtercasse betreffend. 
§. 28. 
Der zu leistende Beitrag besteht für jedes ordentliche Mitglied vom 1. Januar 1876 an 
in zährlich 20 Mark 40 Pff. 
(Absatz 2 bleibt unverändert.) 
g. 28. 
Die jährliche Präbende wird aus der zur Vertheilung bestimmten Rate der Jahreseinnahme 
künftig zu gleichen Kopfthellen berechnet. Vorläufig wird vom 1. Januar 1876 an eine 
Präbende auf zährlich 180 Mark bestimmt. Eine Eihöhung dieses Betrages kann nur auf 
dem in K. 35 (künftig §. 34) für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege 
eintreten. 
Absatz 2. 
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen find zunächst die Einnahmen an den 
sährlichen Beitrögen der Mitglieder, dann die Capitalszinsen bestimmt, und in dritter Linie 
können auch die im K. 26 lit. c angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden. 
. 30. 
föllt aus. Hierncch rücken alle späteren S#. in einer künftigen neuen Ausgabe der Satzungen 
um eine Nummer vor. 
Münrchen, den 7. Februar 1876. 
von Berr. 
Der General-Secretär: 
v. Grieshammer, 
k. Ministerialrath.
	        
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