Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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werden. Eine zweite Wiederholung der Prüfung aus einem Abschnitte oder der ganzen Prü 
fung ist unstatthaft. 
S. 11. 
Ueber die ganze Prüfung wird ein Protocoll ausgenommen und dem Staatsministerium 
des Innern vorgelegt. 
§. 15. 
Das Staatoministerium des Innern eröfsnet den Candidaten das Ergebnist der Prüfung. 
§. 16. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 62 Mark, welche bei Zustellung der schriftlichen Aufgaben 
zu erlegen sind. 
Bei Wiederholung der ganzen Prüfung ist wieder die ganze Prüfungsgebübr, bei Wieder- 
holung einer Einzelprüfung vor Beginn derselben der Betrag von 18 Mark zu entrichten. 
München, den 6. Februar 1876. 
Ludwig. 
v. Pfeuser. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Gencral-Seccretär: 
Graf von Hundt.
	        
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