22 Einleitung: Die zeitlichen Grenzen d. Herrschaft d. Grundbuchrechts. (83.
b) Der Geltungsbereich des neuen Liegenschaftsrechts ist
gemäß der Uebergangsvorschrift des Art. 189 Abs. 3 E.G.
B. G. B. insoweit unberührt gelassen, als auf die Aufhebung
von Rechten, welche an einem Grundstück oder an einem
Rechte an einem Grundstück zu der Zeit, in der das Grundbuch
bereits als angelegt anzusehen ist, bestehen, die bisherigen
Gesetze so lange anzuwenden sind, bis das betreffende
Recht in das Grundbuch eingetragen wird. Die Erlöschung
von Grunddienstbarkeiten durch Nichtgebrauch und durch Ersitzung
der Freiheit des Eigenthums besteht daher für diesen
Fall fort, obwohl das B. G.B. diese Aufhebungsgründe nicht
kennt (vgl. unten S. 401).
5.Die rückwire= 5. Die Regel von dem Verbot der rückwirkenden Kraft
kende Kraft neuer Gesetze, die im Art. 184 E.G. B. G. B. grundsätzlich
des neuemn ausgesprochen ist, gilt für das Grundbuchrecht in dieser
rundbuchrechts
nach Allgemeinheit nicht. Die vorhandenen Eintragungen haben
Anlegung mit der Geltung des neuen Rechtes, d. h. von der Zeit an
des Grund= zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und
buchs. für die, durch besondere Anordnung ausgenommenen Grundstücke,
vom Zeitpunkt der thatsächlich erfolgten Anlegung
an (s. oben S. 20), ihre frühere Bedeutung verloren und diejenige
erhalten, welche das B. G. B. damit verbindet (Art. 189
Abs. 1 E.G. B. G. B..
Im Einzelnen wird auf den Rechtszustand der Uebergangszeit
bei Darstellung der Rechtsinstitute selbst eingegangen werden, hier
genüge folgender Ueberblick. Es sind drei Gruppen zu unterscheiden.“)
a) Das bestehende Eigenthum an Grundstücken unterliegt
nach Inhalt und Umfang gemäß Art. 181 Abs. 1 E.G.
B. G. B. dem neuen Rechte. Daraus folgt z. B. die sofortige
Geltung der Vorschriften über den abgeleiteten Erwerb durch
Rechtsgeschäfte und Verlust des Eigenthums (8 925ff.), über
das Nachbarrecht (6 906—924), über den Eigenthumsanspruch
(§§ 985 ff.), über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
(§§ 891ff.), über Miteigenthum (§8 1008ff. B. G.B.) u. A.
14) Vgl. Mot. zum I. Entwurf eines E.G. S. 268 bis 273; Habicht
S. 344 bis 373; Niedner, Kommentar z. E.G. zu Art. 181 ff.; Goldmann=Lilienthal
S. 10 bis 12; Altvater in Meckl. Zeitschrift XVI S. 156 f.
vgl. auch Förster-Eccius Preuß. Privatrecht Bd. 1 § 10, Dernburg Preuß.
Privatrecht 1 § 30, Göppert-Eck bei Ihering Bd. 22 S. 35 ff.