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tare von 20 Pfennigen (ohne Rücksicht auf die Wortzahl), eine Worttaxe von 3 Pfennigen
für jedes Wort.
Der Gesamnctbetrag wird auf ein Bielfaches von 5 Pfennigen in der Weise abgerundet,
daß lberschüsse von 1 und 2 Pfennigen nicht erhoben und solche von 3 und 4 Pfennigen
für 5 Pfennige gerechnet werden;
b) im Verkehr mit Reichstelegraphenstationen eine Grundtare von 20 Pfennigen (ohne
Rücksicht auf die Wortzahl), eine Worttaxe von 5 Pfennigen für jedes Wort.
2.
Wortzählung.
Bei Ermittelung der Wortzahl gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegrammes zum Zwecke der Beför-
derung niederschreibt, mit Ausnahme der unter k aufgeführten Interpunctionszeichen, wird
bei Berechnung der Gebühren gezählt.
b) Der Name der Abgangsstation, das Datum, die Stunde und Minute der Aufgabe werden
von Amtswegen in die dem Adressaten zuzustellende Ausfertigung niedergeschrieben.
Der Aufgeber kann diese Angaben ganz oder theilweise in den Tert seines Tele-
grammes aufnehmen. Sie werden alsdann bei der Wortzählung mitgerechnet.
c) Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch
Reglement zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphenvertrag eingeführten)
Morse-Alphabet festgesetzt.
Der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt.
4) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, als zu
ihrer Bildung dienen.
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für ebensoviel einzelne Wörter
gezählt.
f)Die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen von Ortschaften, Straßen,
Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Partitel und Eigenschaftsbezeich-
nungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten
Wörter gezählt.
8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Wortzusammenziehungen find uicht zulässig.
) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie je fünf