Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

u.K 10. 221 
Jahres, in welchem die Gebühr entrichtet worden ist. Demienigen GCorrespondenten, welcher 
eine mit der Telegraphenanstalt zu vereinbarende abgekür zte Adresse hinterlegt, resp. die ihm 
reservirte Chiffreadresse zugewiesen erhalten hat, ist gestattet, diese Adresse in den für ihn ein- 
gehenden Telegrammen an Stelle des vollen Namens und beziehungsweise der Wohnungsangabe 
anwenden zu lassen. 
16. 
Gewährleistung. 
Die Telegraphen-Verwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme, oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr. 
Es wird jedoch erstattet die entrichtete Gebühr: 
a) für jedes Telegramm, welches durch Schuld der Telegraphen-Verwaltung gar nicht, 
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Adressaten gelangt ist, 
b) für das collationirte Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweiolich seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
17. 
Berichtigungs-Telegramme. 
Der Empfänger eines jeden Telegramms hat das Recht, innerhalb der nächsten 24 
Stunden nach Ankunft des Telegramms die Wiederholung der ihm zweifelhaften Stellen zu 
verlangen, wofür zu entrichten ist: 
a) die Gebühr eines Telegrammes von 10 Worten für das Verlangen, 
b) die Gebühr eines nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Telegramms. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu ver- 
muthen, daß sein Telegramm verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er den bezüglichen Antrag 
innerhalb der nächsten dreimal 24 Stunden nach dem Abgange seines Telegramms stellt. 
Er hat dafür die Gebühr für das abzusendende Berichtigungs-Telegramm und die Gebühr 
für die Anwort, falls eine solche verlangt wird, zu erlegen. 
Diese Gebühren werden auf Reclamation, welche in gewöhnlicher Form zu erheben ist, 
zurückvergütet, wenn sich aus der Reclamation ergibt, daß der Sinn des ursprünglichen Tele- 
gramms durch die Telegraphenanstalt verstümmelt worden ist, vorausgesetzt indessen, daß die 
Collation für dasselbe bezahlt war. Für dieses berichtigte Telegramm selbst werden die Ge- 
bühren nicht zurückerstattet.
	        
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