Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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bei Maaßen von 20 L. bis 1 L. höchstens 1¼400 des Sollinhaltes 
0 L. bis 0, L. „ ½00 
½ L. bis On L. 77 1/100 
§. 12. 
Eichung der Fässer. 
Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhaltes zugelassen werden, 
welche hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Construction und ihrer sonstigen Beschaffenheit un- 
tadelhaft sind. 
Der JInhalt ist durch das in der Instruction angeführte Verfahren zu bestimmen und 
bis auf /300 des Fassungsraumes mit Abrundung auf Zehntheile des Liters anzugeben. 
Fässer von ersichtlich genügender Haltbarkeit sind auch zur eichamtlichen Ermittelung des 
Gewichtes der Faßkörper — Tarabestimmung — und Beglaubigung der Tara 
durch Hinzufügung des amtlichen Stempelzeichens zugelassen. Die Eichanstalten, welche hierzu 
die Einrichtung besitzen, dürfen die Tarabestimmung vornehmen, auch wenn nicht gleichzeitig die 
Ermittelung des Raumgehaltes verlangt wird. Das einzuschlagende Verfahren ist in der 
Instruction näher erörtert. 
8. 13. 
Stempelung der Flüssigkeitsmaaße und Fässer. 
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitsmaaße erfolgt durch zwei 
diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel; die der Maaße 
mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande jeder solchen Oeffnung; 
die der Stiftenmaaße durch Stempelung des äußerlich für jeden Stift vorhandenen Zinntropfens. 
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße sind die 
auf den Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der Blechmaaße an 
zwei diametral gegenüber liegenden Stellen. 
Bei Blechmaaßen, deren Boden die cylindrische Wandfläche äußerlich unschließt, 
genügt statt der Stempelung des Bodens an zwei diametral gegenüberliegenden Stellen, die 
Anbringung eines Stempels auf der Löthfuge des Bodenrandes. 
Bei Blechmaaßen, welche aus einem Stücke getrieben sind, kann die Stenpelung am 
Boden ganz wegfallen.
	        
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