Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 11. 233 
Zinnerne Maaße sind außer mit den bisher vorgeschriebenen Stempeln noch mit einem 
Stempel auf der äußeren Bodenfläche zu versehen. 
Bei Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen auf dem 
Umfange, der Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil-Liter) unter Beisetzung des Buchstabens 
L sowie der Stempel der Eichanstalt mit der Jahreszahl einzubrennen. Auf MWunsch der 
Betheiligten kann auch die Nummer des Eichregisters beigesetzt werden. 
Ob die Inhaltsangabe der Fässer bloß in Liter oder auch in Zehntheil-Liter mit Weg- 
lassung und Abrundung kleinerer Bruchtheile anzugeben ist, richtet sich nach der Größe der 
Fässer. Die Angabe von Zehntheilen des Liters ist nur für Fässer, deren Inhalt kleiner 
ist als 300 Liter erforderlich. « 
Ist das Aufbrennen der Stempel nicht ausführbar (Fässer aus Metall), so hat die 
Stempelung auf einer aufgelötheten Metallplatte, deren Verbindung mit dem Fasse ebenfallo 
durch Stempelung zu sichern ist, zu erfolgen. 
Ueber die Stempelungen zur Beglaubigung der Tarabestimmungen von zässern sind in 
der Instruction die erforderlichen Anleitungen gegeben. 
8. 14. 
Meßapparate für Flüssigkeiten. 
Um einem Bedürfnisse, welches im Verkehr durch die starke Verflüchtigung gewisser 
Flüssigkeiten hervorgerufen wird, und das sich insbesondere im Petroleumverkehr geltend ge- 
macht hat, zu entsprechen, werden Meßapparate von der nachstehend beschriebenen Beschaffenheit 
zur Eichung und Stempelung zugelassen. 
Ein solcher Apparat besteht aus einem dicht verschlossenen, mit besonderen Messungs- 
Vorrichtungen versehenen Gefäße, von cylindrischer oder conischer Form, in welches die Flüssig- 
keit direct aus dem Vorrathsbehältniß eingelassen, und aus welchem die zuzumessende Quantität 
durch einen Hahn abgelassen werden kann. 
Die besonderen Messungsvorrichtungen des Maaßgefäßes können sein: 
1. Eine fest mit demselben verbundene Scale, welche ausgeführt sein kann: 
a) durch unveränderliche Auftragung von Eintheilungsmarken auf der Wand des 
Maaßgefäßes selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus Glas besteht, so daß der 
Flüssigkeitsstand an den Eintheilungsmarken unmittelbar beobachtet werden kann; 
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