Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Maaß Durchmesser Hoͤhe 
oben unten 
Conische Stũtzen von 10 Liter 166,1 205,1 370,2 
„ Stützen von 20 Liter 208,2 258,2 466.,4 
„ Kübel von 20 Liter 258,2 208,2 466.4 
„ Kübel von 50 Liter 341,7 291,7 633,4 
„Kuübel von 100 Liter 424,1 374,1 798,3 
In allen Durchmessern sind Abweichungen bis zu 10 Procent der angegebenen Werthe 
gestattet. Bei den Stützen mit gewölbter Seitenfläche, für welche bei der Verschiedenheit der Wölbung 
die Abmessungen sich nicht allgemein angeben lassen, ist besonders darauf zu achten, daß die oberen 
Durchmesser mit den angegebenen Werthen innerhalb der gestatteten Grenzen übereinstimmen. 
Wenn die Begrenzung des Sollinhalts durch den oberen Rand der Holzgefäße gegeben 
ist, so soll dieser obere Rand selbst mit einem Metallreifen umgeben sein, welcher noch ober- 
halb des Holzes genügend übergreift. Sonst wird die Begrenzung durch die Mittelpuncte 
runder metallener Nagelköpfe hergestellt, von denen je zwei sich diametral gegenüberstehen. 
Durch eben solche Nägel werden auch sämmtliche Unterabtheilungen gebildet. Die Nägel sind 
inwendig in die Maaße so einzuschlagen, daß sie ohne sichtbare Verletzung des Gefäßes nicht 
entfernt wrden können. 
Bei den Gefäßen von 10 Liter und von 20 Liter Inhalt sind die Stufen von 5 Liter 
durch Nägelpaare, die Stufen von 2 Liter durch einfache Nägel zu bezeichnen. 
Sind beide Arten von Unterabtheilungen vorhanden, so sollen die sie bezeichnenden Nägel- 
systeme rechtwinklich zu einander angebracht sein. 
Bei den Gefäßen von 25 Liter und von 50 Liter Inhalt sind nur Stufen von 5 Liter 
und von 10 Liter zulässig, und es werden die letzteren durch Nägelpaare, die etwa dazwischen 
liegenden von 5 Liter durch einfache Nägel bezeichnet. 
Bei den Gefäßen von 100 Liter Inhalt sind in der unteren Hälfte nur Stufen von 20 
Liter, in der oberen Hälfte auch solche von 10 Liter zulässig. 
Die Eichung hat unter Beobachtung der in der Instruction gegebenen Vorschriften zu erfolgen. 
Die Maaße sind stempelfähig, wenn eine größere Abweichung vom Sollinhalte im Mehr 
oder Weniger nicht stattfindet als 
bei den Gefäßen von 100 Liter, 50 Liter und 25 Liter: 1/60 
bei den Gefäßen von 20 Liter und 10) Liter: 11 4
	        
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